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Verordnung (EU) 2010/1031

Verordnung (EU) 2010/1031

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

  • KAPITEL XV: AUKTIONSÜBERWACHUNG, ABHILFEMASSNAHMEN UND SANKTIONEN

Art. 59 Verhaltensregeln für andere Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 18 Absatz 2 befugt sind, im Namen anderer zu bieten

(1) Dieser Artikel gilt für

a)
gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Gebotseinstellung zugelassene Personen;
b)
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 zur Gebotseinstellung zugelassen sind.

(2) 

Die in Absatz 1 genannten Personen beachten im Rahmen ihrer Beziehung zu ihren Kunden die folgenden Verhaltensregeln:

a)
Sie nehmen Anweisungen ihrer Kunden unter vergleichbaren Bedingungen entgegen;
b)
abhängig von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 24 und 28 der Richtlinie 2005/60/EG können sie sich weigern, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch haben;
c)
sie können sich weigern, im Namen eines Kunden zu bieten, wenn sie berechtigten Grund für den Verdacht haben, dass der Kunde die Zertifikate, für die er bieten möchte, nicht bezahlen kann;
d)
sie schließen mit ihren Kunden eine schriftliche Vereinbarung. ²Die Vereinbarungen enthalten keine unfairen Bedingungen oder Beschränkungen für den betreffenden Kunden. ³Sie enthalten alle Bedingungen für die angebotenen Dienstleistungen und zwar insbesondere für die Zahlung und die Lieferung der Zertifikate;
e)
sie können ihre Kunden auffordern, als Anzahlung für Zertifikate eine Vorschusszahlung zu leisten;
f)
sie dürfen die Zahl der Gebote, die ein Kunde einstellen darf, nicht übermäßig beschränken;
g)
sie dürfen Kunden, die andere gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 18 Absatz 2 zum Bieten berechtigte Einrichtungen mit der Gebotseinstellung in ihrem Namen beauftragen wollen, daran nicht hindern oder ihnen Beschränkungen auferlegen;
h)
sie tragen den Interessen ihrer Kunden, die sie beauftragen, in ihrem Namen in Versteigerungen zu bieten, gebührend Rechnung;
i)
sie behandeln ihre Kunden fair und ohne Diskriminierung;
j)
sie verfügen über geeignete interne Systeme und Verfahren, um Ersuchen von Kunden, sie in einer Versteigerung zu vertreten, bearbeiten und effektiv an einer Versteigerung teilnehmen zu können, insbesondere im Hinblick auf das Einstellen von Geboten im Namen ihrer Kunden, die Annahme von Zahlungen und Sicherheiten und die Übertragung von Zertifikaten an die Kunden, für die sie tätig sind;
k)
sie verhindern die Weitergabe von vertraulichen Informationen aus dem Teil ihres Unternehmens, der für die Annahme, Vorbereitung und Einstellung von Geboten im Namen ihrer Kunden zuständig ist, an einen Teil ihres Unternehmens, der für die Vorbereitung und Einstellung von Geboten auf eigene Rechnung oder für den Handel auf eigene Rechnung auf dem Sekundärmarkt zuständig ist;
l)
sie bewahren die Aufzeichnungen von Informationen, die sie in ihrer Rolle als Intermediäre in Versteigerungen bei der Abwicklung von Geboten im Namen ihrer Kunden erhalten oder geschaffen haben, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie diese Informationen erhalten oder geschaffen haben.

Der Betrag der in Buchstabe e genannten Einlage wird gerecht und angemessen berechnet.

Die Methode zur Berechnung der in Buchstabe e genannten Einlage ist in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten.

Wird ein Teil der in Buchstabe e genannten Einlage nicht zur Zahlung von Zertifikaten verwendet, so wird er dem Zahler innerhalb einer angemessenen Frist nach der Versteigerung erstattet, wie in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten ist.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten die folgenden Verhaltensregeln, wenn sie auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden Gebote einstellen:

a)
Sie erteilen sämtliche Auskünfte, die eine Auktionsplattform, bei der sie als Bieter zugelassen sind, oder die Auktionsaufsicht verlangt hat, um ihren jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nachzukommen;
b)
sie üben ihre Tätigkeit mit Integrität, der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aus.

(4) Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Niederlassung der in Absatz 1 genannten Personen benannt werden, diese Personen zur Ausübung der in dem genannten Absatz genannten Tätigkeiten zuzulassen und die Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln zu überwachen und durchzusetzen sowie gegebenenfalls etwaige Beschwerden wegen Nichtbeachtung der Verhaltensregeln zu behandeln.

(5) Die zuständigen in Absatz 4 genannten einzelstaatlichen Behörden gewähren die Zulassung lediglich den in Absatz 1 genannten Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung, um die ordnungsgemäße Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln sicherzustellen;
b)
sie haben die notwendigen Verfahren und Kontrollen eingeführt, um mit Interessenkonflikten umgehen und im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln zu können;
c)
sie beachten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG;
d)
sie beachten jede andere Maßnahme, die mit Blick auf die Art der angebotenen Bieterdienste und die Erfahrenheit der betreffenden Kunden in Bezug auf ihr Anleger- oder Handelsprofil, aber auch aufgrund der Risikobewertung der Wahrscheinlichkeit von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder krimineller Tätigkeiten für erforderlich gehalten wird.

(6) 

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der in Absatz 1 genannten Person die Zulassung erteilt wurde, überwachen die in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen und setzen sie durch. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass

a)
seinen zuständigen Behörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse sowie Sanktionen zur Verfügung stehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind;
b)
ein Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und den Entzug von Zulassungen von Personen, die gegen ihre Pflichten aus dieser Zulassung verstoßen, geschaffen wird;
c)
seine zuständigen Behörden die gemäß Absatz 5 erteilte Zulassung entziehen können, wenn eine in Absatz 1 genannten Person gravierend und systematisch gegen die Absätze 2 und 3 verstoßen hat.

(7) 

Die Kunden der in Absatz 1 genannten Bieter können Beschwerden betreffend die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln nach Maßgabe der Verfahrensregeln, die in dem Mitgliedstaat, in dem die in Absatz 1 genannten Personen der Aufsicht unterliegen, für die Behandlung solcher Beschwerden gelten, an die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden richten.

(8) 

Die in Absatz 1 genannten Personen, die gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 zur Gebotseinstellung auf einer Auktionsplattform zugelassen sind, können in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kunden ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten Bieterdienstleistungen erbringen.