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Verordnung (EG) 2009/669

Verordnung (EG) 2009/669

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

Art. 15 Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen.

Dieser Bericht wird halbjährlich bis zum Ende des auf das Halbjahr folgenden Monats vorgelegt.

(2) Der Bericht umfasst folgende Informationen:

a)
Angaben zu jeder Sendung, unter anderem:
i)
Nettogewicht der Sendung;
ii)
Ursprungsland der Sendung;
b)
Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;
c)
die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1.

(3) Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.