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Verordnung (EG) 2006/1907

Verordnung (EG) 2006/1907

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission

ANHANG XVII

ANHANG XVII

BESCHRÄNKUNGEN DER HERSTELLUNG, DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER STOFFE, GEMISCHE UND ERZEUGNISSE



Spalte 1

Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische

Spalte 2

Beschränkungsbedingungen

1.  Polychlorierte Terphenyle (PCT)

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoffe,

— in Gemischen, einschließlich Altölen, die mehr als 0,005 Gew.-% PCT enthalten.

2.  Chlorethen (Vinylchlorid)

CAS Nr. 75-01-4

EG-Nr. 200-831-0

Darf für keinen Verwendungszweck als Treibgas für Aerosole verwendet werden.

Aerosolpackungen, die diesen Stoff als Treibgas enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

 
3.  Flüssige Stoffe oder Gemische,  die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen:
a)  Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
b)  Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
c)  Gefahrenklasse 4.1;
d)  Gefahrenklasse 5.1.

1.  Dürfen nicht verwendet werden

— in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z.B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;

— in Scherzspielen;

— in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.

2.  Erzeugnisse, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff — außer aus steuerlichen Gründen — und/oder ein Parfüm enthalten, sofern

— sie als für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativen Öllampen verwendet werden können und

— ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und sie mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind.

4.  Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).

5.  Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)  Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften: „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“ sowie ab dem 1. Dezember 2010„Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl — oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht — kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“.

b)  Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich und unverwischbar folgende Aufschrift: „Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“.

c)  Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.

6.  Bis spätestens 1. Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäß Artikel 69 dieser Verordnung auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten flüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.

7.  Natürliche oder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zu mit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. Die Mitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.

4.  Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat

CAS-Nr. 126-72-7

1.  Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.  Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

5.  Benzol

CAS-Nr. 71-43-2

EG-Nr. 200-753-7

1.  Darf nicht verwendet werden in Spielwaren oder Teilen von Spielwaren, wenn die Konzentration an frei verfügbarem Benzol höher als 5 mg/kg (0,0005 %) des Gewichts des Spielzeugs bzw. des Teils eines Spielzeugs ist.

2.  Spielwaren und Teile von Spielwaren, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.  Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoff,

— als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.

4.  Absatz 3 gilt jedoch nicht für:

a)  Treibstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG fallen,
b)  Stoffe und Gemische, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden darf, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist,  
c)  Erdgas, das zur Verbrauchernutzung in Verkehr gebracht wird, unter der Voraussetzung, dass die Benzolkonzentration unter einem Wert von 0,1 Vol.- % bleibt.

6.  Asbestfasern

a)  Krokydolith

CAS-Nr. 12001-28-4

b)  Amosit

CAS-Nr. 12172-73-5

c)  Anthophyllit

CAS-Nr. 77536-67-5

d)  Aktinolith

CAS-Nr. 77536-66-4

e)  Tremolit

CAS-Nr. 77536-68-6

f)  Chrysotil

CAS-Nr. 12001-29-5

CAS-Nr. 132207-32-0

 
1.  Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.
Hatte jedoch ein Mitgliedstaat die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am 13. Juli 2016 in Betrieb waren, gemäß der bis zu dem genannten Tag geltenden Fassung dieses Absatzes ausnahmsweise gestattet, findet Unterabsatz 1 bis zum 1. Juli 2025 keine Anwendung auf die Verwendung von solchen Diaphragmen oder von Chrysotil, das ausschließlich bei der Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, in den betreffenden Anlagen, sofern diese Verwendung unter Beachtung der Auflagen einer Genehmigung erfolgt, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegt wurden.
Nachgeschaltete Anwender, die in den Genuss einer solchen Ausnahmeregelung kommen, übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Elektrolyseanlage befindet, bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, verwendet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts.
Schreibt ein Mitgliedstaat den nachgeschalteten Anwendern zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Überwachung des Chrysotilgehalts in der Luft vor, müssen die Ergebnisse in den Bericht aufgenommen werden.
2.  Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Jedoch können die Mitgliedstaaten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Verwendung solcher Erzeugnisse, bis sie beseitigt werden oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, einschränken, verbieten oder bestimmten Bedingungen unterwerfen.
Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen kompletter Erzeugnisse, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen gestatten. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission bis zum 1. Juni 2011 von solchen einzelstaatlichen Maßnahmen unterrichten. Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.
3.  Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist das gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Inverkehrbringen und die gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Verwendung von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, nur zulässig, wenn der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleistet, dass die Erzeugnisse ein Etikett gemäß Anlage 7 dieses Anhangs tragen.

7.  Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid

CAS-Nr. 545-55-1

EG-Nr. 208-892-5

1.  Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.  Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

8.  Polybrombiphenyle; polybromierte Biphenyle (PBB)

CAS-Nr. 59536-65-1

1.  Dürfen nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.

2.  Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

9.  

a)  Panamarindenpulver

(Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate

CAS-Nr. 68990-67-0

EG-Nr. 273-620-4

b)  Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger)

c)  Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum)

d)  Benzidin und/oder seine Derivate

CAS-Nr. 92-87-5

EG-Nr. 202-199-1

e)  o-Nitrobenzaldehyd

CAS-Nr. 552-89-6

EG-Nr. 209-025-3

f)  Holzstaub

1.  Dürfen nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.  Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

10.  

a)  Ammoniumsulfid

CAS-Nr. 12135-76-1

EG-Nr. 235-223-4

b)  Ammoniumhydrogensulfid

CAS-Nr. 12124-99-1

EG-Nr. 235-184-3

c)  Ammoniumpolysulfid

CAS-Nr. 9080-17-5

EG-Nr. 232-989-1

1.  Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.  Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.  Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

11.  Flüchtige Ester der Bromessigsäure:

a)  Methylbromacetat

CAS-Nr. 96-32-2

EG-Nr. 202-499-2

b)  Ethylbromacetat

CAS-Nr. 105-36-2

EG-Nr. 203-290-9

c)  Propylbromacetat

CAS-Nr. 35223-80-4

d)  Butylbromacetat

CAS-Nr. 18991-98-5

EG-Nr. 242-729-9

1.  Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.

2.  Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

12.  2-Naphthylamin

CAS-Nr. 91-59-8

EG-Nr. 202-080-4 und seine Salze

13.  Benzidin

CAS-Nr. 92-87-5

EG-Nr. 202-199-1 und seine Salze

14.  4-Nitrobiphenyl

CAS-Nr. 92-93-3

EINECS/EG-Nr. 202-204-7

15.  4-Aminobiphenyl, Xenylamin

CAS-Nr. 92-67-1

EINECS/EG-Nr. 202-177-1 und seine Salze

Folgendes gilt für die Einträge 12 bis 15:

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von > 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

16.  Bleicarbonate:

a)  wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3

CAS-Nr. 598-63-0

EG-Nr. 209-943-4

b)  Triblei-bis(carbonat)-dihydroxid 2Pb CO3-Pb(OH)2

CAS-Nr. 1319-46-6

EG-Nr. 215-290-6

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.  
Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.

17.  Bleisulfate:

a)  PbSO4

CAS-Nr. 7446-14-2

EG-Nr. 231-198-9

b)  Pbx SO4

CAS-Nr. 15739-80-7

EG-Nr. 239-831-0

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.  
Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.
18.  Quecksilberverbindungen

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die für folgende Verwendungen bestimmt sind:

a)  zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

— Bootskörpern;

— Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

— völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art;

b)  zum Schutz von Holz;

c)  zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen;

d)  zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

18a.  Quecksilber

CAS-Nr. 7439-97-6

EG-Nr. 231-106-7

1.  Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
a)  in Fieberthermometern;
b)  in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).
2.  Die in Absatz 1 genannte Beschränkung gilt nicht für Messinstrumente, die vor dem 3. April 2009 in der Gemeinschaft in Gebrauch waren. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Inverkehrbringen solcher Messinstrumente einschränken oder verbieten.
3.  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:
a)  Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind,
b)  Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a) bis zum 3. Oktober 2009.   
5.  Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
a)  Barometer;
b)  Hygrometer;
c)  Manometer;
d)  Sphygmomanometer;
e)  Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen;
f)  Tensiometer;
g)  Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen.
Die Beschränkung gilt auch für Messinstrumente nach den Buchstaben a bis g, die leer in Verkehr gebracht werden, wenn sie für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind.
6.  Die Beschränkung in Absatz 5 gilt nicht für:
a)  Sphygmomanometer zur Verwendung:
i)  bei epidemiologischen Studien, die am 10. Oktober 2012 noch laufen;
ii)  als Bezugsnormal in klinischen Studien zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;
b)  Thermometer, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, die die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben, bis zum 10. Oktober 2017;
c)  quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden.
7.  Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
a)  quecksilberhaltige Pyknometer;
b)  quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.
8.  Die Beschränkungen der Absätze 5 und 7 gelten nicht für:
a)  Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;
b)  in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messinstrumente.
19.  Arsenverbindungen

1.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

— Bootskörpern;

— Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;

— völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

2.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.

3.  Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

4.  Abweichend von Absatz 3 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)  Für Stoffe und Gemische für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen, sofern sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

b)  Mit CCA-Lösungen behandeltes Holz gemäß Buchstabe a darf für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gebracht werden, sofern die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:

— als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,

— in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,

— als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,

— als Lärmschutz,

— als Lawinenschutz,

— als Leitplanken und Schranken an Straßen,

— als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,

— in Erdstützwänden,

— als Strom- und Telekommunikationsmasten,

— als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

c)  Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen müssen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass sämtliches behandeltes Holz einzeln mit der Aufschrift versehen ist: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.“ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in Verkehr gebrachtes Holz mit der Aufschrift versehen ist: „Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.“

d)  Die Verwendung von behandeltem Holz nach Buchstabea ist jedoch verboten:

— in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,

— in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,

— in Meeresgewässern,

— für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz gemäß Buchstabe b,

— in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Enderzeugnissen in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

5.  Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Nutzungsdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.

6.  Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde:

— kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden,

— kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht werden.

7.  Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde:

— unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird,

— unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht wird.

20.  Zinnorganische Verbindungen

1.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind.
2.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen, an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern:
a)  an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden;
b)  an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;
c)  an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.
3.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind.  
4.  Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen:
a)  Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wie etwa Tributylzinnverbindungen (TBT) und Triphenylzinnverbindungen (TPT) dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Erzeugnissen verwendet werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt.
b)  Erzeugnisse, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.
5.  Dibutylzinnverbindungen (DBT):
a)  Dibutylzinnverbindungen (DBT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Gemisch oder Erzeugnis bzw. in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt.
b)  Erzeugnisse und Gemische, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.
c)  Abweichend davon gelten die Buchstaben a und b bis zum 1. Januar 2015 nicht für die nachstehenden Erzeugnisse und Gemische, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind:

— Ein-Komponenten- und Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Dichtungsmittel (RTV-1- und RTV-2-Dichtungsmittel) und Klebstoffe;

— Farben und Beschichtungen, die DBT-Verbindungen als Katalysatoren enthalten, wenn diese auf Erzeugnissen aufgetragen sind;

— weiche Polyvinylchlorid-(PVC)-Profile, mit Hart-PVC koextrudiert oder nicht;

— Gewebe, die mit PVC beschichtet sind, das DBT-Verbindungen als Stabilisatoren enthält, wenn sie für die Verwendung im Freien vorgesehen sind;

— im Freien befindliche Regenwasserleitungen, Regenrinnen und Anschlussteile sowie Dach- und Fassadenverkleidungsmaterial.


d)  Abweichend davon gelten die Buchstaben a und b nicht für Materialien und Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen.
6.  Dioctylzinnverbindungen (DOT):
a)  Dioctylzinnverbindungen (DOT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben oder von dieser verwendet zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt:

— Textilartikel, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;

— Handschuhe;

— Schuhe oder Teile davon, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;

— Wand- und Bodenverkleidungen;

— Babyartikel;

— Damenhygieneartikel;

— Windeln;

— Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Abform-Sets (RTV-2-Abform-Sets).


b)  Erzeugnisse, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.

21.  Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran, Dibutylzinnhydrogenborat C8H19BO3Sn (DBB)

CAS-Nr. 75113-37-0

EG-Nr. 401-040-5

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Gemische ausschließlich zu Erzeugnissen verarbeitet werden, in denen er nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.-% vorhanden ist.

22.  Pentachlorphenol

CAS-Nr. 87-86-5

EG-Nr. 201-778-6 und seine Salze und Ester

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoff,

— als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.

23.  Cadmium

CAS-Nr. 7440-43-9

EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen

Für die Zwecke dieses Eintrags entsprechen die in eckigen Klammern stehenden Codes und Kapitel jenen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1).  
1.  Dürfen nicht in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die aus den folgenden synthetischen organischen Polymeren (nachstehend Kunststoff genannt) hergestellt werden:

— Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21],

— Polyurethan (PUR) [3909 50],

— Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („master batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10],

— Celluloseacetat (CA) [3912 11],

— Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11],

— Epoxydharze [3907 30],

— Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],

— Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],

— ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],

— Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],

— Polybuthylenterephtalat (PBT),

— Polystyrol glasklar/Standard [3903 11],

— Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),

— vernetztes Polyethylen (VPE),

— Polystyrol, schlagfest (SB),

— Polypropylen (PP) [3902 10].


Aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse wie die oben aufgeführten dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffs oder mehr beträgt.
Abweichend davon gilt Unterabsatz 2 nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden.
Unterabsatz 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinie 94/62/EG des Rates (13) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
Bis zum 19. November 2012 fordert die Kommission gemäß Artikel 69 die Europäische Chemikalienagentur auf, ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs XV zu erstellen, um zu bewerten, ob die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in anderen Kunststoffarten als den in Unterabsatz 1 aufgeführten beschränkt werden sollte.  
2.  Dürfen nicht in Konzentrationen (Cd-Metall) von ≥ 0,01 Gew.-% in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208 ] [3209 ] verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
Bei Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208 ] [3209 ] mit einem Zinkgehalt > 10 Gew.-% der Anstrichfarbe bzw. des Lackes darf der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) nicht ≥ 0,1 Gew.-% betragen.
Gestrichene/Lackierte Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) ≥ 0,1 Gew.-% der Anstrichfarbe/des Lackes auf dem gestrichenen/lackierten Erzeugnis beträgt.
3.  Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen mit cadmiumhaltigen Gemischen gefärbt sind.
4.  Abweichend davon gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für:

— aus PVC-Abfall hergestellte Gemische, nachstehend „Recycling-PVC“ genannt,

— Gemische und Erzeugnisse, die Recycling-PVC enthalten, sofern ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,1 Gew.-% des Kunststoffs in folgenden Hart-PVC-Anwendungen nicht übersteigt:

— 

a)  Profile und Hart-PVC-Platten für den Einsatz im Bauwesen,

b)  Türen, Fenster, Fensterläden, Wände, Jalousien, Zäune und Dachrinnen,

c)  Boden- und Terrassenbeläge,

d)  Kabelführungen,

e)  Wasserrohre, ausgenommen Trinkwasserrohre, sofern das Recycling-PVC in der mittleren Schicht eines mehrschichtigen Rohrs verwendet wird und vollständig mit einer Schicht von neu hergestelltem PVC nach Absatz 1 überzogen ist.


Die Lieferanten gewährleisten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Gemischen und Erzeugnissen, die Recycling-PVC enthalten, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift „Enthält Recycling-PVC“ oder mit folgendem Piktogramm versehen sind:

Die in Absatz 4 gewährte Ausnahmeregelung wird gemäß Artikel 69 dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 insbesondere im Hinblick darauf überprüft, den Grenzwert für Cadmium zu senken und die Ausnahmeregelung für die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anwendungen erneut zu beurteilen.
5.  Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jeglichen Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jegliche Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.
Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den folgenden Sektoren bzw. zu den folgenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse:
a)  Geräte und Maschinen:

— zur Herstellung von Lebensmitteln [8210] [8417 20] [8419 81] [8421 11] [8421 22] [8422] [8435] [8437] [8438] [8476 11],

— für die Landwirtschaft [8419 31] [8424 81] [8432] [8433] [8434] [8436],

— für das Gefrieren und Tiefgefrieren [8418],

— für die Druckerei und Presse [8440] [8442] [8443],


b)  Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

— Haushaltsgeräten [7321] [8421 12] [8450] [8509] [8516],

— Möbeln [8465] [8466] [9401] [9402] [9403] [9404],

— sanitären Anlagen [7324],

— Zentralheizungen und Klimaanlagen [7322] [8403] [8404] [8415],


 Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten.
6.   Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für Erzeugnisse, die in den unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden:
a)  Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

— Papier und Pappe [8419 32] [8439] [8441], Textilien und Bekleidung [8444] [8445] [8447] [8448] [8449] [8451] [8452];


b)  Geräte und Maschinen zur Herstellung von:

— in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen [8425] [8426] [8427] [8428] [8429] [8430] [8431],

— Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87],

— Zügen [Kapitel 86],

— Schiffen [Kapitel 89].


7.  Die Beschränkungen der Absätze 5 und 6 gelten jedoch nicht für:

— Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die in der Luft- und Raumfahrt, im Bergbau, in der „Off-shore“-Technik sowie im Kernenergiebereich eingesetzt werden, wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Straßenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen,

— elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie eingesetzt werden.

 
8.  Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% oder mehr in Hartloten verwendet werden.
Hartlote dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.-% oder mehr beträgt.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet Hartlöten eine Verbindungstechnik, bei der mit Legierungen bei Temperaturen über 450 °C gearbeitet wird.
9.  Abweichend davon gilt Absatz 8 weder für Hartlote, die in Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen eingesetzt werden, noch für Hartlote, die aus Sicherheitsgründen verwendet werden.
10.  Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% des Metalls oder mehr in folgenden Erzeugnissen verwendet oder in Verkehr gebracht werden:
i)  Metallperlen und andere metallische Teile für die Herstellung von Schmuckstücken,
ii)  Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse sowie Haarschmuck, einschließlich:

— Armbänder, Halsketten und Ringe,

— Piercingschmuck,

— Armbanduhren und Armschmuck,

— Broschen und Manschettenknöpfe.

 
11.  Abweichend davon gilt Absatz 10 weder für Erzeugnisse, die vor dem 10. Dezember 2011 in Verkehr gebracht wurden, noch für Schmuck, der am 10. Dezember 2011 mehr als 50 Jahre alt ist.

24.  Monomethyl–tetrachlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 141

CAS-Nr. 76253-60-6

1.  Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2.  Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)  Anlagen und Maschinenteile, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden, bis diese Anlagen und Maschinenteile entsorgt werden,

b)  die Wartung von Anlagen und Maschinenteilen, die sich am 18. Juni 1994 bereits in einem Mitgliedstaat im Betrieb befanden.

Für die Zwecke von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten jedoch aus Gründen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung dieser Anlagen und Maschinenteile vor deren Entsorgung untersagen.

25.  Monomethyl–dichlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 121

Ugilec 21

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

26.  Monomethyl–dibromdiphenylmethan Brombenzylbromtoluol, Isomerengemisch

Handelsname: DBBT

CAS-Nr. 99688-47-8

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

27.  Nickel

CAS-Nr. 7440-02-0

EG-Nr. 231-111-4 und seine Verbindungen

1.  Darf nicht verwendet werden:

a)  in sämtlichen Stäben, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, außer wenn die Nickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2 μg/cm2/Woche liegt (Migrationslimit);

b)  in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel:

— Ohrringen,

— Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,

— Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern,

— Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,

sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche übersteigt;

c)  in den in Buchstabe b aufgeführten Erzeugnissen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2/Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht übersteigen.

2.  Erzeugnisse, für die Absatz 1 gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen.

3.  Zum Nachweis der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Absatz 1 und 2 sind als Testmethoden die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen zu verwenden.

28.  Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

— Krebserzeugend der Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/krebserzeugend der Kategorie 1 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 1

— Krebserzeugend der Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/krebserzeugend der Kategorie 2 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 2

29.  Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als erbgutverändernd der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

— Erbgutverändernd der Kategorie 1A (Tabelle 3.1)/erbgutverändernd der Kategorie 1 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 3

— Erbgutverändernd der Kategorie 1B (Tabelle 3.1)/erbgutverändernd der Kategorie 2 (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 4

30.  Stoffe in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B (Tabelle 3.1) oder als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 (Tabelle 3.2) eingestuft und wie folgt aufgeführt sind:

— Fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1A — Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung (Tabelle 3.1) oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1 mit R60 (kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) oder R61(kann das Kind im Mutterleib schädigen) (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 5

— Fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1B — Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung (Tabelle 3.1) oder fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 2 mit R60 (kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen) oder R61(kann das Kind im Mutterleib schädigen) (Tabelle 3.2), aufgeführt in Anlage 6

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 28 bis 30:

1.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoffe,

— als Bestandteile anderer Stoffe oder

— in Gemischen,

die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs folgende Werte erreicht oder übersteigt:

— die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder

— die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

„Nur für gewerbliche Anwender.“

2.  Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

a)  Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
b)  kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
c)  folgende Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse:

— Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,

— Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,

— Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;

 
d)  Farben für Künstler gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;  
e)  in Anlage 11 Spalte 1 aufgeführte Stoffe für die in Anlage 11 Spalte 2 aufgeführten Anwendungen. Ist in Anlage 11 Spalte 2 ein Datum angegeben, gilt die Ausnahmeregelung bis zu diesem Datum.
31.  

a)  Kreosot; Waschöl

CAS-Nr. 8001-58-9

EG-Nr. 232-287-5

b)  Kreosotöl, Waschöl

CAS-Nr. 61789-28-4

EG-Nr. 263-047-8

c)  Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle; Naphtalinöl

CAS-Nr. 84650-04-4

EG-Nr. 283-484-8

d)  Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion; Waschöl

CAS-Nr. 90640-84-9

EG-Nr. 292-605-3

e)  höher siedende Destillate (Kohlenteer); schweres Anthracenöl

CAS-Nr. 65996-91-0

EG-Nr. 266-026-1

f)  Anthracenöl

CAS-Nr. 90640-80-5

EG-Nr. 292-602-7

g)  Teersäuren, Kohle, Rohöl; Rohphenole

CAS-Nr. 65996-85-2

EG-Nr. 266-019-3

h)  Kreosot, Holz

CAS-Nr. 8021-39-4

EG-Nr. 232-419-1

i)  Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände (Kohle)

CAS-Nr. 122384-78-5

EG-Nr. 310-191-5

1.  Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Holzbehandlung bestimmt sind. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.

2.  Abweichend von Absatz 1 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

a)  Diese Stoffe und Gemische dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie

i)  Benzo[a]pyren in einer Konzentration von weniger als 50 mg/kg (0,005 Gew.-%) und

ii)  wasserlösliche Phenole in einer Konzentration von weniger als 3 Gew.-% enthalten.

Solche Stoffe und Gemische zur Verwendung bei der Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken dürfen

— nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden,

— nicht an Verbraucher abgegeben werden.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

„Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“.

b)  Für nach Buchstabe a in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird oder vor Ort wieder behandelt wird, gilt: Die Verwendung ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke erlaubt (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke — etwa Baumstützen —, Häfen, Wasserwege).

c)  Das Verbot für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 gilt nicht für Holz, das vor dem 31. Dezember 2002 mit unter Eintrag 31 Buchstaben a bis i aufgeführten Stoffen behandelt wurde und zur Wiederverwendung auf dem Gebrauchtmarkt angeboten wird.

3.  Die Verwendung von behandeltem Holz nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist jedoch verboten:

— innerhalb von Gebäuden, unabhängig von deren Zweckbestimmung;

— bei Spielzeugen;

— auf Spielplätzen;

— in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht;

— für die Anfertigung von Gartenmobiliar wie etwa Picknicktischen;

— für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufarbeitung von:

— 

— Behältern für lebende Pflanzen,

— Verpackungen, die mit Rohmaterialien, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen,

— anderem Material, das die oben genannten Erzeugnisse kontaminieren kann.

32.  Chloroform

CAS-Nr. 67-66-3

EG-Nr. 200-663-8

34.  1,1,2-Trichlorethan

CAS-Nr. 79-00-5

EG-Nr. 201-166-9

35.  1,1,2,2-Tetrachlorethan

CAS-Nr. 79-34-5

EG-Nr. 201-197-8

36.  1,1,1,2-Tetrachlorethan

CAS-Nr. 630-20-6

37.  Pentachlorethan

CAS-Nr. 76-01-7

EG-Nr. 200-925-1

38.  1,1-Dichlorethen

CAS-Nr. 75-35-4

EG-Nr. 200-864-0

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 32 bis 38:

1.  Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoffe,

— als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr,

wenn der Stoff oder das Gemisch für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit und/oder die Anwendung in Formen bestimmt ist, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien).

2.  Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische, in denen sie in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% enthalten sind, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

„Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“.

Diese Anforderung gilt jedoch nicht für:

a)  Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;

b)  kosmetische Mittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 76/768/EWG des Rates.

 
40.  Stoffe, die als entzündbare Gase der Kategorien 1 oder 2, als entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 oder 3, als entzündbare Feststoffe der Kategorie 1 oder 2, als Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 oder 3, als selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder als selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Kategorie 1 eingestuft wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Anhang VI Teil 3  der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind.

1.  Dürfen weder als Stoff noch als Gemisch in Aerosolpackungen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wie z. B. für

— Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,

— künstlichen Schnee und Reif,

— unanständige Geräusche,

— Luftschlangen,

— Scherzexkremente,

— Horntöne für Vergnügungen,

— Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,

— künstliche Spinnweben,

— Stinkbomben.

2.  Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:

„Nur für gewerbliche Anwender“.

3.  Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates (2) genannten Aerosolpackungen.

4.  Die in Absatz 1 und 2 genannten Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

41.  Hexachlorethan

CAS-Nr. 67-72-1

EG-Nr. 200-666-4

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
 —————
43.  Azofarbstoffe

1.  Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in — gemäß den in Anlage 10 aufgeführten Prüfverfahren — nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie beispielsweise:

— kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

— Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,

— Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,

— für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.

2.  Außerdem dürfen die in Absatz 1 genannten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen entsprechen.

3.  Die in Anlage 9, „Liste der Azofarbstoffe“, dieser Verordnung aufgeführten Azofarbstoffe dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von über 0,1 Gew.-% in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen bestimmt sind.

 —————

45.  Diphenylether-Octabromderivat

C12H2Br8O

1.  Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

— als Stoff,

— als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.-% oder mehr.

2.  Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten.

3.  Absatz 2 gilt jedoch nicht für:

— Erzeugnisse, die vor dem 15. August 2004 in der Gemeinschaft verwendet wurden,

— Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

46.  

a)  Nonylphenol

C6H4(OH)C9H19

CAS-Nr. 25154-52-3

EG-Nr. 246-672-0

b)  Nonylphenolethoxylate

(C2H4O)nC15H24O

Darf für die folgenden Zwecke weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden:  
1.  industrielle und gewerbliche Reinigung, ausgenommen:

— überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,

— Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;


2.  Haushaltsreinigung;
3.  Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen:

— Behandlungen, bei denen kein NPE in das Abwasser gelangt,

— Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);


4.  Emulgator in Melkfett;
5.  Metallverarbeitung, ausgenommen:
Anwendungen in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
6.  Herstellung von Zellstoff und Papier;
7.  kosmetische Mittel;
8.  sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen:
Spermizide;
9.  Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden. Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide oder Biozide, die Nonylphenolethoxylate als Formulierungshilfsstoffe enthalten, bleiben jedoch, wenn sie vor dem 17. Juni 2003 erteilt wurden, bis zu ihrem Auslaufen unberührt von dieser Einschränkung.

46a.  Nonylphenolethoxylate (NPE)

(C2H4O)nC15H24O

1.  Darf nach dem 3. Februar 2021 in Textilerzeugnissen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie während ihres normalen Lebenszyklus in Wasser gewaschen werden, in Konzentrationen von ≥ 0,01 Gew.-% dieses Textilerzeugnisses oder von Teilen davon nicht in Verkehr gebracht werden.

2.  Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen oder von neuen ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellten Textilerzeugnissen.

3.  Für die Zwecke der