Art. 5 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,
- 2.
- „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,
- 3.
- „Gericht“ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind,
- 4.
- „Ursprungsgericht“ das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.