freiRecht
Verordnung (EG) 2006/1896

Verordnung (EG) 2006/1896

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Art. 24 Rechtliche Vertretung

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend
a)
für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,
b)
für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.