Art. 24 Rechtliche Vertretung
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend
- a)
- für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls,
- b)
- für den Antragsgegner bei Einlegung des Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.