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Verordnung (EG) 2006/1896

Verordnung (EG) 2006/1896

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Art. 23 Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners

a)
das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken,

oder

b)
die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen,

oder

c)
unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.