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Verordnung (EG) 2004/550

Verordnung (EG) 2004/550

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")

ANHANG II

ANHANG II

1.
In Zeugnissen ist Folgendes anzugeben:a) die das Zeugnis erteilende nationale Aufsichtsbehörde;b) Antragsteller (Name und Anschrift);
c) zertifizierte Dienstleistungen;
d) eine Erklärung, dass der Antragsteller die gemeinsamen Anforderungen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung einhält;
e) Datum der Erteilung und Geltungsdauer des Zeugnisses.
2.
An Zeugnisse geknüpfte weitere Bedingungen können gegebenenfalls Folgendes betreffen:a) den diskrimierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer und das erforderliche Leistungsniveau solcher Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus;b) Spezifikationen für den Betrieb der jeweiligen Dienste;
c) Termin für die Bereitstellung der Dienste;
d) die betriebliche Ausrüstung, die im Rahmen der jeweiligen Dienste genutzt wird;
e) Abtrennung oder Beschränkung flugsicherungsfremder Dienste;
f) Verträge, Vereinbarungen oder andere Regelungen zwischen dem Dienstleister und einem Dritten, die die Dienste betreffen;
g) Bereitstellung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch die Dienste erforderlich sind, einschließlich Plänen, Finanz- und Betriebsdaten, sowie Angaben zu wesentlichen Änderungen der Art und/oder des Umfangs erbrachter Flugsicherungsdienste;
h) etwaige andere rechtliche Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z. B. Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug des Zeugnisses.