Art. 6 Gemeinsame Anforderungen
Gemeinsame Anforderungen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten werden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenverordnung genannten Verfahren festgelegt. Die gemeinsamen Anforderungen umfassen folgende Punkte:
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- technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung;
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- Systeme und Verfahren für das Sicherheits- und Qualitätsmanagement;
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- Meldesysteme;
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- Qualität der Dienste;
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- Finanzkraft;
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- Haftung und Versicherungsschutz;
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- Eigentums- und Organisationsstruktur, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten;
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- Personal, einschließlich einer angemessenen Personalplanung;
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- Sicherheit.