Art. 9 Beantragung der Zulassung eines neuen Stoffes
(1) Zum Erhalt der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zulassung findet folgendes Verfahren Anwendung:
- a)
- Bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist ein Antrag einzureichen, der Folgendes enthält:i) Namen und Anschrift des Antragstellers,ii) die technischen Unterlagen mit allen Angaben gemäß den von der Behörde zu veröffentlichenden Leitlinien für die Sicherheitsbewertung eines Stoffes,
iii) eine Zusammenfassung der technischen Unterlagen.
- b)
- Die in Buchstabe a) genannte zuständige Behördei) bestätigt dem Antragsteller den Erhalt des Antrags schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dessen Eingang. In der Bestätigung ist das Datum des Antragseingangs zu nennen;ii) unterrichtet unverzüglich die Behörde
und
iii) stellt der Behörde den Antrag und alle vom Antragsteller gelieferten sonstigen Informationen zur Verfügung.
- c)
- Die Behörde unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über den Antrag und stellt ihnen den Antrag und alle vom Antragsteller gelieferten sonstigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Behörde veröffentlicht ausführliche Leitlinien für die Erstellung und Einreichung von Anträgen .