Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
Die Veröffentlichung enthält die Sorten, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Auslauffrist gilt. ²Dabei werden die Auslauffrist und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten angegeben, in denen sie nicht gilt.
In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.