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Richtlinie (EG) 2002/53

Richtlinie (EG) 2002/53

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

Art. 17 Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, unter d

Die Veröffentlichung enthält die Sorten, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Auslauffrist gilt. ²Dabei werden die Auslauffrist und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten angegeben, in denen sie nicht gilt.

In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.