Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
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Die Mitgliedstaaten können bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für die Anerkennung und den Vertrieb des Saat- oder Pflanzguts gewähren.
Bei Sorten, die aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 in dem in Artikel 17 genannten gemeinsamen Sortenkatalog enthalten waren, gilt für den Vertrieb in allen Mitgliedstaaten, soweit das Saat- oder Pflanzgut der betreffenden Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterlag, die Auslauffrist, die als letzte der von den einzelnen Zulassungsmitgliedstaaten aufgrund von Unterabsatz 1 gewährten Frist abläuft.