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Richtlinie (EG) 2002/53

Richtlinie (EG) 2002/53

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

Art. 1 (1)  Diese Richtlinie gilt für die Zulassung von Sorten von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen zu einem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, deren Saat- oder Pflanzgut gemäß den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Betarübensaatgut (2002/54/EG), mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG), mit Getreidesaatgut (66/402/EWG), mit Pflanzkartoffeln (2002/56/EG) und mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (2002/57/EG) gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Der gemeinsame Sortenkatalog wird auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten aufgestellt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Sorten, deren Saat- und Pflanzgut nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Art. 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind „amtliche Maßnahmen“ Maßnahmen, die durchgeführt werden

a) durch Behörden eines Staats oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c) bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, dass die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

Art. 3 (1)  Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der in seinem Gebiet zur Anerkennung und zum Verkehr amtlich zugelassenen Sorten auf. Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden.

(2) 

Für Sorten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Endsorten verwendet zu werden (Inzuchtlinien, Hybriden), gilt Absatz 1 nur insofern, als das Saatgut dieser Sorten unter ihrer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden soll.

²Die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 auch auf andere Komponentensorten können nach den in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. ³In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten bei anderem Getreide als Mais diesen Absatz auf andere Komponentensorten bezüglich Saatgut, das in ihrem Hoheitsgebiet für die Zertifizierung vorgesehen ist, selbst anwenden.

Komponentensorten werden als solche angegeben.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaats der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht. ²In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in Artikel 7, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit.

Art. 4 (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist. Die Sorte muss einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.

(2) 

Einer Prüfung des landeskulturellen Wertes bedarf es nicht

a) für die Zulassung von Gräsersorten, wenn der Züchter erklärt, dass das Saatgut seiner Sorte nicht zur Nutzung als Futterpflanze besitmmt ist;

b) für die Zulassung von Sorten, deren Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, welcher die Sorte unter Berücksichtigung ihres landeskulturellen Wertes zugelassen hat;

c) für die Zulassung von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), deren Saatgut nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden soll, welche den Anforderungen von Absatz 1 gerecht werden.

(3) Soweit es im Interesse des freien Saatgutverkehrs innerhalb der Gemeinschaft gerechtfertigt ist, kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Eignung der Sorten, auf die Absatz 2 Buchstabe a) Anwendung findet, für den angegebenen Zweck in einer geeigneten Prüfung nachzuweisen ist. ²In diesem Fall sind die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfung festzulegen.

(4) 

Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.

▼M1

(5) 

Wenn aus einer Pflanzensorte gewonnenes Material zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt ist, die unter Artikel 3 bzw. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (12) fallen, so darf diese Sorte nur zugelassen werden, wenn sie gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.

▼B

(6) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 20 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 erster Satz genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a) und b) festgelegt werden.

Art. 5 (1)  Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale deutlich unterscheidet von jeder anderen in der Gemeinschaft bekannten Sorte.

Die Merkmale müssen genau erkannt und genau beschrieben werden können.

Eine in der Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung der Anmeldung der zu beurteilenden Sorte zur Zulassung

— in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder im Sortenkatalog für Gemüsearten enthalten ist, oder

— ohne in einem der genannten Sortenkataloge enthalten zu sein, in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat amtlich zur Anerkennung und zum Verkehr oder zur Anerkennung für andere Länder zugelassen ist oder zu einer solchen Zulassung angemeldet ist,

es sei denn, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Anmeldung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

(2) Eine Sorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(3) Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt — von wenigen Abweichungen abgesehen —, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen in Bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind.

(4) Eine Sorte besitzt einen befriedigenden landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften gegenüber anderen Sorten, die zum Katalog des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für den Anbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erwarten lässt. ²Einzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden.

Art. 6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sorten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren, denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten.

Art. 7 (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden. Im Hinblick auf die Unterscheidung beziehen die Anbauprüfungen zumindest die verfügbaren vergleichbaren Sorten ein, die in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 bekannt sind. Für die Anwendung des Artikels 9 werden andere verfügbare vergleichbare Sorten einbezogen.

(2) 

Nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Folgendes festgelegt:

a) die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben;

b) die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen;

c) zweckdienliche Vorkehrungen für die zur Beurteilung des landeskulturellen Wertes durchzuführenden Anbauprüfungen; mit diesen Vorkehrungen kann Folgendes festgelegt werden:

— die Verfahren, nach denen alle oder mehrere Mitgliedstaaten vereinbaren können, im Rahmen der Amtshilfe in diese Anbauprüfung auch Sorten einzubeziehen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Zulassungsantrag gestellt wurde, sowie die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen;

— die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten;

— die Auswirkungen der Ergebnisse dieser Anbauprüfung;

— die Normen in Bezug auf die Unterrichtung über die Anbauprüfungen im Hinblick auf die Beurteilung des landeskulturellen Wertes.

(3) Falls die Prüfung von Hybriden und synthetischen Sorten eine Prüfung der genealogischen Komponenten erfordert, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Prüfung der genealogischen Komponenten und deren Beschreibung auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten werden.

(4) 

a) Genetisch veränderte Sorten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen.

²b) Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. ³Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/220/EWG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.

c) Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe a) genannte Verordnung in Kraft getreten ist.

d) Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

▼M1

(5) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte, die zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (13) bestimmt ist, nur zugelassen wird, wenn sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassen wurde.

▼B

Art. 8 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags auf Zulassung einer Sorte angeben muss, ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt worden ist, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt und wie über den Antrag entschieden worden ist.

Art. 9 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorte, dass der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten jeweils mit dem Namen des oder der in ihrem Land für die Erhaltungszüchtung Verantwortlichen amtlich bekannt gemacht wird. Sind mehrere Personen für die Erhaltungszüchtung einer Sorte verantwortlich, so kann von der Bekanntmachung ihrer Namen abgesehen werden. Sofern diese Bekanntmachung nicht erfolgt, gibt der Katalog die Stelle an, der die Liste der Namen der für die Erhaltungszüchtung Verantwortlichen vorliegt.

(2) 

Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge, dass diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt.

Ist bekannt, dass Saat- oder Pflanzgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.

(3) 

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, dass eine Sorte, die sich nicht deutlich

— von einer Sorte, die früher in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, oder

— von einer Sorte, die hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität nach Regeln beurteilt wurde, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ohne eine in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 bekannte Sorte zu sein,

(3) unterscheidet, die Bezeichnung dieser Sorte trägt. ²Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn diese Bezeichnung in Bezug auf die Sorte zu Irrtürmern Anlass geben oder zu Verwechslungen führen könnte oder wenn andere Umstände — aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnung — ihrer Verwendung entgegenstehen, oder wenn das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen, die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält, auf die sich die Zulassung stützt. ²Die Beschreibung der Sorten bezieht sich auf die unmittelbar aus Saat- und Pflanzgut der Kategorie „Zertifiziertes Saat- und Pflanzgut“ stammenden Pflanzen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden und dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Verkaufskatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.

(6) 

Hinsichtlich der Eignung der Sortenbezeichnung gilt Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (14).

Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Art. 10 (1)  Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(2) Für jede neu zugelassene Sorte geben die Mitgliedstaaten den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission eine kurze Beschreibung der für ihre Verwendung wichtigsten Eigenschaften. ²Diese Bestimmung gilt nicht für Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die lediglich als Komponenten für Sorten verwendet werden sollen. ³Sie teilen außerdem auf Anfrage die Merkmale mit, in denen sich die Sorte von anderen ähnlichen Sorten unterscheidet.

(3) Jeder Mitgliedstaat hält die in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehenen Unterlagen über die zugelassenen oder nicht mehr zugelassenen Sorten zur Verfügung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. ²Die gegenseitigen Informationen über diese Unterlagen werden vertraulich gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterlagen über die Zulasung denjenigen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugänglich gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. ²Dies gilt nicht, soweit Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 vertraulich zu halten sind.

(5) Wird eine Zulassung abgelehnt oder aufgehoben, so werden die Prüfungsergebnisse den durch die Maßnahme Betroffenen zugänglich gemacht.

Art. 11 (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszüchtung erhalten werden.

(2) Die Erhaltungszüchtung muss an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein. ²Die Aufzeichnungen müssen sich auch auf die Erzeugung aller dem Basissaatgut oder -pflanzgut vorausgegangenen Generationen erstrecken.

(3) Von dem für die Sorte Verantwortlichen können Proben verlangt werden. ²Diese Proben können nötigenfalls amtlich entnommen werden.

(4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als demjenigen, in welchem die Sorte zugelassen worden ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe.

Art. 12 (1)  Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres.

Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung erteilte Zulassung von Sorten gilt spätestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach deren Eintragung in den von Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Sortenkatalog.

(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertig oder dies zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit oder die gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. ²Außer im Fall von pflanzengenetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 20 sind Verlängerungsanträge spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung einzureichen.

(3) Die Dauer der Zulassung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vorläufig zu verlängern.

Art. 13 (1)  Treten nach der Zulassung einer Sorte Zweifel darüber auf, ob sie bei der Zulassung unterscheidbar gewesen oder ob ihre Bezeichnung zulässig gewesen ist, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, diese Zweifel aufzuklären.

(2) 

Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass die Voraussetzungen der Unterscheidbarkeit im Sinne von Artikel 5 bei der Zulassung nicht erfüllt gewesen sind, so wird die Zulassung durch eine andere Entscheidung gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls die Aufhebung der Zulassung ersetzt.

Mit der anderen Entscheidung gilt die Sorte im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 vom Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zulassung an nicht mehr als in der Gemeinschaft bekannte Sorte.

(3) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass ihre Bezeichnung im Sinne von Artikel 9 bei der Zulassung nicht zulässig gewesen ist, so wird die Bezeichnung in der Weise angepasst, dass sie mit dieser Richtlinie vereinbar ist. ²Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. ³Die Modalitäten, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf, können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 können nach dem in Artikel 23, Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Art. 14 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird,

a) wenn in Prüfungen festgestellt worden ist, dass eine Sorte nicht mehr unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist;

b) wenn der oder die für die Sorte Verantwortliche(n) dies beantragen, es sei denn, dass eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben,

a) wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt werden;

b) wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden, von denen die Zulassung abhängt.

Art. 15 (1)  Ist die Zulassung einer Sorte aufgehoben worden oder ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Sorte in ihrem Katalog gestrichen wird.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für die Anerkennung und den Vertrieb des Saat- oder Pflanzguts gewähren.

Bei Sorten, die aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 in dem in Artikel 17 genannten gemeinsamen Sortenkatalog enthalten waren, gilt für den Vertrieb in allen Mitgliedstaaten, soweit das Saat- oder Pflanzgut der betreffenden Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterlag, die Auslauffrist, die als letzte der von den einzelnen Zulassungsmitgliedstaaten aufgrund von Unterabsatz 1 gewährten Frist abläuft.

Art. 16 (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mit der Bekanntmachung nach Artikel 17 Saat- und Pflanzgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen, die denen dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen worden sind, ab dem Zeitpunkt der in Artikel 17 genannten Veröffentlichung keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegt.

(2) 

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 23 Absatz 2 oder — im Fall genetisch veränderter Sorten — dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets die Verwendung der Sorte zu untersagen oder geeignete Bedingungen für den Anbau der Sorte und in dem im folgenden Buchstaben c) vorgesehenen Fall Bedingungen für die Verwendung der aus dem Anbau hervorgegangenen Produkte vorzuschreiben,

a) wenn nachgewiesen wird, dass sich der Anbau dieser Sorte hinsichtlich des Pflanzenschutzes auf den Anbau anderer Sorten oder Arten oder auf die Umwelt schädlich auswirken könnte; oder

b) wenn auf der Grundlage von amtlichen Anbauprüfungen in dem Antrag stellenden Mitgliedstaat in entsprechender Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 festgestellt worden ist, dass die Sorte in keinem Teil seines Gebiets den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen in seinem Gebiet zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind, oder wenn allgemein bekannt ist, dass die Sorte aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Reifeklasse in keinem Teil seines Gebiets zum Anbau geeignet ist. Der Antrag muss vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Zulassung gestellt werden; oder

c) wenn es — abgesehen von den Gründen, die beim Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 bereits geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden konnten — triftige Gründe für die Annahme gibt, dass die Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt.

Art. 17 Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, unter der Bezeichnung „Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ alle Sorten, deren Saat- und Pflanzgut gemäß dem Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sowie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffend den oder die Verantwortliche(n) für die Erhaltungszüchtung. Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 18 erteilt worden ist.

Die Veröffentlichung enthält die Sorten, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Auslauffrist gilt. ²Dabei werden die Auslauffrist und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten angegeben, in denen sie nicht gilt.

In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.

Art. 18 Wird festgestellt, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz, auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem in Artikel 23 Absatz 2 oder — im Fall einer genetisch veränderten Sorte — nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot ab Antragstellung bis zur endgültigen Entscheidung erlassen, die binnen drei Monaten nach dem in Artikel 23 Absatz 2 oder — im Fall einer genetisch veränderten Sorte — nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Verfahren ergehen muss.

Art. 19 Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen und eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

Art. 20 (1)  Nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in Bezug auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut zu berücksichtigen.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (15) werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen festgelegt, um die Entwicklung in Bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Saatgut von Landsorten und Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, zu berücksichtigen.

(3) 

Die in Absatz 2 genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere Folgendes ein:

a) Die Landsorten und Sorten werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. ²Bei dem amtlichen Zulassungsverfahren wird besonderen Qualitätsmerkmalen und -erfordernissen Rechnung getragen. ³Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie ausreichend sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinsamen Sortenkatalog als „Erhaltungssorte“ aufgeführt;

b) geeignete mengenmäßige Beschränkungen.

Art. 21 Nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklungen im Bereich der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen zu berücksichtigen.

Art. 22 (1)  Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest,

a) ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgesehenen Prüfungen;

b) ob die in einem dritten Land durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Art. 23 (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates (16) eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 24 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 16 und 18 berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 25 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Art. 26 (1)  Die Richtlinie 70/457/EWG in der Fassung der im Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang I Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II zu lesen.

Art. 27 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Art. 28 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(nach Artikel 26)



Richtlinie 70/457/EWG (ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1) 
Richtlinie 72/274/EWG des Rates (ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37)nur hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 70/457/EWG
Richtlinie 72/418/EWG des Rates (ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22)nur Artikel 7
Richtlinie 73/438/EWG des Rates (ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79)nur Artikel 7
Richtlinie 78/55/EWG des Rates (ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23)nur Artikel 6
Richtlinie 79/692/EWG des Rates (ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 1)nur Artikel 3
Richtlinie 79/967/EWG des Rates (ABl. L 293 vom 20.11.1979, S. 16)nur Artikel 2
Richtlinie 80/1141/EWG des Rates (ABl. L 341 vom 16.12.1980, S. 27)nur Artikel 1
Richtlinie 86/155/EWG des Rates (ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23)nur Artikel 5
Richtlinie 88/380/EWG des Rates (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31)nur Artikel 6
Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48)nur hinsichtlich der in Artikel 2 und in Anhang II.1.6 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 70/457/EWG
Richtlinie 98/95/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1)nur Artikel 6
Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27)nur Artikel 6

TEIL B

LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(nach Artikel 26)



RichtlinieZeitpunkt der Umsetzung
70/457/EWG1. Juli 1972 (1) (2)
70/274/EWG1. Juli 1972 (Artikel 1)
1. Januar 1973 (Artikel 2)
72/418/EWG1. Juli 1972 (Artikel 7)
73/438/EWG1. Juli 1974 (Artikel 7)
78/55/EWG1. Juli 1977 (Artikel 6)
79/692/EWG1. Juli 1977 (Artikel 3 Nummer 9)
1. Juli 1982 (alle anderen Bestimmungen)
79/967/EWG1. Juli 1982 (Artikel 2)
80/1141/EWG1. Juli 1980 (Artikel 1)
86/155/EWG1. März 1986 (Artikel 5)
88/380/EWG1. Januar 1986 (Artikel 6 Nummer 5 und Nummer 6)
1. Juli 1990 (alle anderen Bestimmungen)
90/654/EWG 
98/95/EG1. Februar 2000 (Berichtigung ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23)
98/96/EG1. Februar 2000
(1)   Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich der 1. Juli 1973; für Griechenland der 1. Januar 1986; für Spanien der 1. März 1986 und für Portugal der 1. Januar 1989 für bestimmte in der Richtlinie über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut — Lolium multiflorum L., Lolium perenne L. und Vicia sativa L. — und in der Richtlinie über den Verkehr mit Getreidesaatgut — Hordeum vulgare L., Oryza sativa L., Triticum aestivum L. emend. Fiori und Paol und Zea mays L. — genannte Arten und der 1. Januar 1991 für alle anderen in dieser Richtlinie genannten Arten.(2)   Der 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden:— Finnland und Schweden können die Anwendung der vorliegenden Richtlinie in ihren Hoheitsgebieten im Hinblick auf die Vermarktung in ihren Hoheitsgebieten von Saatgut von Arten, die in ihren jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt sind, welche nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden sind, bis zum 31. Dezember 1995 zurückstellen. Saatgut dieser Arten darf während dieses Zeitraums nicht im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
— Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten sowie Sorten von Gemüsearten, die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach sowohl in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen Finnlands und Schwedens als auch im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführt sind, unterstehen hinsichtlich der Sorten keinen Vermarktungsbeschränkungen.
— Während des gesamten im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums werden die Sorten in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen Finnlands und Schwedens, die in Übereinstimmung mit den Bedingungen der vorstehend genannten Richtlinie amtlich zugelassen wurden, in die gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. Gemüsearten aufgenommen.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 70/457/EWGVorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2Artikel 1 Absatz 2
Artikel 22Artikel 1 Absatz 3
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 1aArtikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 3Artikel 3 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 4Artikel 3 Absatz 5
Artikel 4Artikel 4
Artikel 5Artikel 5
Artikel 6Artikel 6
Artikel 7Artikel 7
Artikel 8Artikel 8
Artikel 9Artikel 9
Artikel 10Artikel 10
Artikel 11Artikel 11
Artikel 12Artikel 12
Artikel 12aArtikel 13
Artikel 13Artikel 14
Artikel 14Artikel 15
Artikel 15Artikel 16
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18Artikel 17
Artikel 19Artikel 18
Artikel 20Artikel 19
Artikel 20aArtikel 20
Artikel 21 Absatz 1Artikel 22 Absatz 1
Artikel 21 Absatz 3Artikel 22 Absatz 2
Artikel 23Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4
Artikel 23aArtikel 23 Absätze 1, 3 und 4
Artikel 24Artikel 24
Artikel 24aArtikel 21
Artikel 25 (1)
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
ANHANG I
ANHANG II
 
(1)   Richtlinie 98/95/EG Artikel 9 Absatz 2 und Richtlinie 98/96/EG Artikel 8 Absatz 2.

() (1) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

() (2) ABl. 225 vom 12.10.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

() (3) Siehe Anhang I Teil A.

() (4) Siehe Seite 12 des vorliegenden Amtsblatts.

() (5) ABl. 125 vom 1.17.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60).

() (6) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. ²Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG.

() (7) Siehe Seite 60 des vorliegenden Amtsblatts.

() (8) Siehe Seite 74 des vorliegenden Amtsblatts.

() (9) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

() (10) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

() (11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

() (12) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

() (13) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

() (14) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 (ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3).

() (15) ABl. L 159 vom 28.6.1994, S. 1.

() (16) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

Art. 22

Art. 2

Art. 2

Art. 4

Art. 4

Art. 5

Art. 5

Art. 6

Art. 6

Art. 7

Art. 7

Art. 8

Art. 8

Art. 9

Art. 9

Art. 10

Art. 10

Art. 11

Art. 11

Art. 12

Art. 12

Art. 12a

Art. 13

Art. 13

Art. 14

Art. 14

Art. 15

Art. 15

Art. 16

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 17

Art. 19

Art. 18

Art. 20

Art. 19

Art. 20a

Art. 20

Art. 23

Art. 23a

Art. 24

Art. 24

Art. 24a

Art. 21

Art. Artikel 25 (1)

Art. 26

Art. 27

Art. 28

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