freiRecht
Wegekostenrichtlinie

Wegekostenrichtlinie

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

ANHANG 0

ANHANG 0

1.
Fahrzeug „EURO 0“



Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWhMasse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWhMasse Stickstoffoxide (NOx) g/kWh
12,3 2,6 15,8
2.
Fahrzeuge „EURO I“/„EURO II“



Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWhMasse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWhMasse Stickstoffoxide (NOx) g/kWhMasse Partikel (PT) g/kWh
Fahrzeug „EURO I“4,9 1,23 9,0 0,4  (1)
Fahrzeug „EURO II“4,0 1,1 7,0 0,15
(1)   Auf den Grenzwert für die Partikelemissionen wird bei Motoren mit einer Leistung bis zu 85 kW ein Koeffizient von 1,7 angewendet.
3.
Fahrzeuge „EURO III“/„EURO IV“/„EURO V“/„EEV



Die spezifische Masse von Kohlenmonoxid, der gesamten Kohlenwasserstoffe, der Stickstoffoxide und der Partikel, die bei der ESC-Prüfung gemessen wird, und der bei der ELR-Prüfung gemessene Rußwert (Trübung der Abgase) dürfen folgende Werte (1) nicht überschreiten:
Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWhMasse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWhMasse Stickstoffoxide (NOx) g/kWhMasse Partikel (PT) g/kWhRuß m-1
Fahrzeug „EURO III“2,1 0,66 5,0 0,10  (2)0,8
Fahrzeug „EURO IV“1,5 0,46 3,5 0,02 0,5
Fahrzeug „EURO V“1,5 0,46 2,0 0,02 0,5
Fahrzeug „EEV1,5 0,25 2,0 0,02 0,15
(1)   Ein Prüfzyklus besteht aus einer Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (ESC-Prüfung) bzw. dynamischen Bedingungen (ETC- und ELR-Prüfung) durchlaufen muss.(2)   0,13 für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,7 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3 000 min-1.
4.
Zukünftige Emissionsklassen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 88/77/EWG sowie zukünftige Änderungen können in Betracht gezogen werden.