Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz
(1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wahr.
(2) Die Aufgaben der Datenaufbereitungsstelle nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das DIMDI wahr.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Vertrauensstelle und die Datenaufbereitungsstelle räumlich, organisatorisch und personell jeweils eigenständig geführt werden. ²Die räumliche Eigenständigkeit wird durch eine strikte Trennung der Räume und der Datenverarbeitungsstrukturen, insbesondere der für die Datenverarbeitung genutzten Anlagen, sichergestellt. Die personelle Eigenständigkeit wird sichergestellt, indem