Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung
(1) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für
(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für