Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung
(1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des Antrags.
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.
(2) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. ²Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro berechnet.
(3) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer Abfrage, die nach der Fragestellung des Antragstellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. ²Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro berechnet.
(4) Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Datenauswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze an einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden berechnet
(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 100 Euro.
(2) Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 150 Euro pro geprüften Jahrgang. ²Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur inhaltlichen Prüfung anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro berechnet.
(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufbereitungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.
(1) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für
(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für
(1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann die Datenaufbereitungsstelle die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. ²In diesem Fall hat die Datenaufbereitungsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. ³Die Erhöhung ist von der Datenaufbereitungsstelle zu begründen.
(2) Die Datenaufbereitungsstelle kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.
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