Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.