DEFG
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
§ 7 Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. ²Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. ³Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wirkt der Beirat mit.