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DEFG

DEFG

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung, Beirat

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. ²Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. ³Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.