DEFG
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung, Beirat
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. ²Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. ³Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. ⁴Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. ⁵Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.