Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
(1) Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des Staatsvertrags mit der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an die Deutsche Demokratische Republik. ²Der Fonds dient auch der Leistung von Hilfen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. ³Die Hilfen werden in den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insgesamt 160,705 Milliarden DM. ⁴Davon können im Jahre 1990 Leistungen in Höhe von 22 Milliarden DM, im Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden DM, im Jahre 1992 in Höhe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in Höhe von 35,205 Milliarden DM und im Jahre 1994 in Höhe von 34,6 Milliarden DM erbracht werden. ⁵Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991 als besondere Unterstützung den vorgenannten Ländern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, verteilt. ⁶Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgaben der Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter.
(2) Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 sind die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern (insbesondere Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen) neu zu regeln.
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für den Fonds im Zeitraum 1990 bis 1994 darf 95 Milliarden DM nicht überschreiten. ²Der Unterschiedsbetrag zu dem Gesamtleistungsrahmen nach § 2 Abs. 1 wird durch Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt gedeckt. ³Von diesen Zuweisungen werden in 1993 10,5 Milliarden DM und in 1994 12,9 Milliarden DM aus dem Aufkommen der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) vor dessen weiterer Verteilung gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer für diese Jahre festgelegten Anteile an der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes finanziert. ⁴Von den Zuweisungen nach Satz 2 werden außerdem im Jahr 1993 2,075 Milliarden DM und im Jahr 1994 5,35 Milliarden DM von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein im Verhältnis ihrer Beiträge nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern finanziert und in Monatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vorläufig verrechnet. ⁵Zur Erbringung einer Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den nach Satz 4 zusätzlich von den Ländern aufzubringenden Leistungen für die Jahre 1993 und 1994 gilt § 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes entsprechend.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen, und zwar 1990 bis zur Höhe von 20 Milliarden DM, 1991 bis zur Höhe von 31 Milliarden DM, 1992 bis zur Höhe von 24 Milliarden DM, 1993 bis zur Höhe von 15 Milliarden DM und 1994 bis zur Höhe von 5 Milliarden DM zuzüglich der jeweils anfallenden Kreditbeschaffungskosten. ²Die Kreditaufnahme für den Fonds unterliegt nicht der Beschränkung nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
(3) Unverbrauchte Kreditermächtigungen gelten bis zum Jahre 1994 weiter. ²Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen ab 1991 die Beträge zur Tilgung der Kredite zu, die im jeweiligen Jahr fällig werden, soweit die Tilgung nicht aus Überschüssen des Fonds erfolgen kann.
(3a) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen zur Kassenverstärkung Mittel im Wege des Kredits bis zur Höhe von 3 Milliarden Deutsche Mark zu beschaffen.
(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen nach dem in § 20 Abs. 2 Bundesbankgesetz vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Fonds aufzunehmen.
(6) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
(7) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
(1) Der Fonds erhält bis zum 31. Dezember 2004 Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Abdeckung seiner Schuldendienstverpflichtungen.
(2) Die Zuschüsse nach Absatz 1 betragen jeweils 10 vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen nach § 5 Abs. 1. Reichen in einem Rechnungsjahr die Zuschüsse nach Absatz 1 und die beim Fonds angesammelten Reserven zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbelastung nicht aus, so wird der Unterschiedsbetrag durch einen erhöhten Bundeszuschuß ausgeglichen. ²Mehrleistungen des Bundes in einem Jahr gegenüber der Verpflichtung aus Satz 1 werden mit den Bundeszuschüssen späterer Jahre verrechnet.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 betragen die Zuschüsse nach Absatz 1 in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils 6,8 vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen nach § 5 Abs. 1, im Jahr 2002 2.462.381.699,84 Euro, im Jahr 2003 2.268.090.784,99 Euro und im Jahr 2004 2.254.797.196,08 Euro. ²Reichen in den Jahren 1998 bis 2004 die in Satz 1 genannten Zuschüsse und die beim Fonds angesammelten Reserven zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbelastung nicht aus, so wird der jeweilige Fehlbetrag zu 50 vom Hundert vom Bund und zu 50 vom Hundert von den Ländern getragen. ³Zu diesem Zweck teilt der Bund den Ländern die Zinskonditionen und das Volumen getätigter Anschlußfinanzierungen mit. ⁴Der Bund ist berechtigt, den Länderanteil nach Satz 2 mit dem Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer zu verrechnen. ⁵Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
(3) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt erfolgt monatlich in gleichen Teilbeträgen.
(4) Überschüsse des Fonds sind einer Reserve zuzuführen, die verzinslich anzulegen ist. ²Aus dieser Reserve sind fällige Kredite zu tilgen.
(5) Die Länder erstatten dem Bund bis 1994 50 vom Hundert und ab 1995 befristet bis 31. Dezember 2004 50 vom Hundert der Zuschüsse nach Absatz 2 Satz 1 zuzüglich eines jährlichen Betrages von 2,1 Milliarden DM als ihren Beitrag zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. ²Satz 1 gilt nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
(6) Die Erstattungen der Länder nach Absatz 5 vermindern sich in den Jahren 1998 um 932.596.391,30 Euro, 1999 um 854.880.025,36 Euro, 2000 um 777.163.659,42 Euro, 2001 um 932.596.391,30 Euro, 2002 um 1.317.190.144,34 Euro, 2003 um 1.294.591.043,19 Euro und 2004 um 1.431.361.621,41 Euro.
(1) Die Länder leisten einen Ausgleich an den Bund, wenn der nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelte Betrag für die Schulden des Fonds am 31. Dezember 2019 den Referenzbetrag von 6.544.536.079,31 Euro überschreitet. ²Der Ausgleich der Länder wird auf 53,3 vom Hundert des den Referenzbetrag übersteigenden Betrags festgelegt. ³Satz 1 gilt nicht für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(2) Der Ausgleich der Länder nach Absatz 1 wird auf die einzelnen Länder im Verhältnis der Summe ihrer Erstattungen zum Fonds in den Jahren 2002, 2003 und 2004 festgesetzt und ist dem Bund innerhalb von sechs Monaten nach einer vom Bundesministerium der Finanzen durchzuführenden Rechnungslegung zu erstatten. ²Die nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes für das jeweilige Ausgleichsjahr geltenden Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge bleiben dabei unberücksichtigt.
(3) Der Betrag für die Schulden des Fonds nach Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ermitteln:
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
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