Betäubungsmittel-Kostenverordnung
§ 5 Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden.