(1) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. ²Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1.
(3) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages. ²Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben.
(4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens 100 Euro.
(5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen, ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht unterschritten werden.
Gebührennummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes |
1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |
1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240 |
1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480 |
1.1.3 | Binnenhandel | 590 |
1.1.4 | – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 8 850 |
1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1 040 |
1.1.6 | – jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 15 600 |
1.2 | Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |
1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190 |
1.2.3 | Erwerb | 190 |
1.2.4 | Abgabe | 190 |
1.2.5 | Einfuhr | 190 |
1.2.6 | Ausfuhr | 190 |
1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: |
1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480 |
1.3.2 | Einfuhr | 500 |
1.3.3 | Ausfuhr | 500 |
2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes |
2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes | 250 |
2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers | 110 |
3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: |
3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) | entsprechend Gebührennummer 1 |
3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: |
4.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung | 90 |
4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190 |
5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 190 |
7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150 |
8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes | 660 bis 15 000 |
9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) | 70 |
10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück | 60 |
11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen |
11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 |
11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250 |
11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) | 500 bis 5 000 |
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