Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. ²Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. ²Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. ³Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. ⁴Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.
(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits nachgewiesen haben.
(7) (weggefallen)