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BinSchSprFunkV

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Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

  • 2. Abschnitt: Betriebsvorschriften

§ 4 Erlaubnis

(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. ²Sie gilt unbefristet. ³Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI (Anlage 1)) nachgewiesen.

(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines

1.
amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI (Anlage 2)),
2.
von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,
3.
von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,
4.
Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.