§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:
die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- Fahrzeuge:
Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;
- 3.
- Binnenschifffahrtsfunk:
Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:- a)
- Schiff - Schiff,
- b)
- Nautische Information,
- c)
- Schiff - Hafenbehörde,
- d)
- Funkverkehr an Bord,
- e)
- Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
- 4.
- Funkanlage:
Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;
- 5.
- Regionale Vereinbarung:
die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);
- 6.
- Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:
das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;
- 7.
- Landfunkstelle:
ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;
- 8.
- Schiffsfunkstelle:
mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.