BetrPrämDurchfV
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
- Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind - 1.
- auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie
- 2.
- auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte
in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.