Baunutzungsverordnung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
- Fünfter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. ²Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.