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Baunutzungsverordnung

Baunutzungsverordnung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

  • Fünfter Abschnitt: Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. ²Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.