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Bundesvertriebenengesetz

Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

  • Sechster Abschnitt: Kultur, Forschung und Statistik

§ 97 Statistik

Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Spätaussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten durchzuführen. ²Insbesondere haben sie die Statistik so auszugestalten, dass die statistischen Unterlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der Spätaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können.