Bundesvertriebenengesetz
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
- Sechster Abschnitt: Kultur, Forschung und Statistik
§ 97 Statistik
Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Spätaussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten durchzuführen. ²Insbesondere haben sie die Statistik so auszugestalten, dass die statistischen Unterlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Eingliederung der Spätaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können.