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Bundesvertriebenengesetz

Bundesvertriebenengesetz

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

  • Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 103 Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.