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Bundesvertriebenengesetz
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Bundesvertriebenengesetz
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Vierter Abschnitt: Aufnahme
§ 26 Aufnahmebescheid
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
Bundesvertriebenengesetz
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Vertriebener
§ 2
Heimatvertriebener
§ 3
Sowjetzonenflüchtling
§ 4
Spätaussiedler
§ 5
Ausschluss
§ 6
Volkszugehörigkeit
Zweiter Abschnitt: Verteilung, Rechte und Vergünstigungen
§ 7
Grundsatz
§ 8
Verteilung
§ 9
Hilfen
§ 10
Prüfungen und Befähigungsnachweise
§ 11
Leistungen bei Krankheit
§ 13
Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung
§ 14
Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 15
Bescheinigungen
§ 16
Datenschutz
Dritter Abschnitt: Behörden und Beiräte
Vierter Abschnitt: Aufnahme
§ 26
Aufnahmebescheid
§ 27
Anspruch
§ 28
Verfahren
§ 29
Datenschutz
Fünfter Abschnitt: Namensführung, Beratung
§ 94
Familiennamen und Vornamen
§ 95
Unentgeltliche Beratung
Sechster Abschnitt: Kultur, Forschung und Statistik
§ 96
Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung
§ 97
Statistik
Siebter Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 98
Erschleichung von Vergünstigungen
§ 99
Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 100
Anwendung des bisherigen Rechts
§ 100a
Übergangsregelung
§ 100b
Anwendungsvorschrift
§ 101
Geltung für Lebenspartner
§ 103
Kostentragung
§ 104