freiRecht
Bundespolizeibeamtengesetz

Bundespolizeibeamtengesetz

  • Abschnitt II: Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

§ 7 Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.