Bundespolizeibeamtengesetz
- Abschnitt II: Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
§ 7 Ausbildung
Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.