Bundespolizeibeamtengesetz
- Abschnitt I: Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.