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Bundespolizeibeamtengesetz

Bundespolizeibeamtengesetz

  • Abschnitt I: Gemeinsame Vorschriften

§ 2 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.