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AufbhG

AufbhG

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“

§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. ²Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. ³Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.