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AufbhG

AufbhG

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. ²Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. ³Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. ²Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.