Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. ²Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. ³Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. ⁴Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. ⁵Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. ²Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.