Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
(1) Die Zertifizierungsstelle erhebt für die Bearbeitung eines Antrags, einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag zu zertifizieren, Gebühren in Höhe von 5 000 Euro. ²Für Anbieter, die ihrem Antrag nach § 4 Absatz 1 einen zertifizierten Vertrag eines Spitzenverbands zugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn
(2) Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. ²Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. ³Auf die Gebühr sind die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. ⁴Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert werden. ⁵Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben.