§ 2a Kostenstruktur
Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
- 1.
- Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
- a)
- als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
- b)
- als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
- c)
- als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
- d)
- als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
- e)
- als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
- f)
- ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2.
- folgende anlassbezogene Kosten:
- a)
- für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
- b)
- für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
- c)
- für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
²Von
Satz 1 bleiben unberührt
- 1.
- gesetzliche Schadenersatzansprüche,
- 2.
- bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
- 3.
- Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
³§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.