freiRecht
AdLDAV

AdLDAV

Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. ²Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. ²In die Datenübermittlung werden alle der landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.