§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt.²In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist.³Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften.