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AVAG

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Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

  • Teil 1: Allgemeines
    • Abschnitt 6: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 26 Kostenentscheidung

In den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. ²Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. ³In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.