Bundeswasserstraßengesetz
- Abschnitt 3: Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch
§ 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen
Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. ²Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. ³Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.
- Bundeswasserstraßengesetz
- Abschnitt 1: Bundeswasserstraßen
- Abschnitt 2: Wahrung der Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
- Abschnitt 3: Befahren mit Wasserfahrzeugen und Gemeingebrauch
- Abschnitt 4: Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen
- Abschnitt 5: Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
- Abschnitt 6: Ordnungsvorschriften
- Abschnitt 7: Besondere Aufgaben
- Abschnitt 8: Entschädigung
- Abschnitt 9: Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen
- Abschnitt 10: Durchführung des Gesetzes
- Abschnitt 11: Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften