Bundeswasserstraßengesetz
- Abschnitt 10: Durchführung des Gesetzes
§ 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. ²Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.