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Bundeswasserstraßengesetz

Bundeswasserstraßengesetz

  • Abschnitt 10: Durchführung des Gesetzes

§ 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. ²Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.