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Wehrsoldgesetz

Wehrsoldgesetz

Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten

§ 6 Heilfürsorge

Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. ²§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. ³Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.