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Wehrdisziplinarordnung

Wehrdisziplinarordnung

  • Zweiter Teil: Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
    • Zweiter Abschnitt: Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
      • 6. Vollstreckung

§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.

(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. ²Diese Entscheidung ist zu begründen. ³Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests.

(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.