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Wehrdisziplinarordnung

Wehrdisziplinarordnung

  • Erster Teil: Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen

§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen

(1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. ²Die Rücknahme ist zu begründen. ³Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.

(2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. ²Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu. ³Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.

(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. ²Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.