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Versteigererverordnung
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Versteigererverordnung
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen
§ 7 Zuschlag
Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
Versteigererverordnung
§ 1
Versteigerungsauftrag
§ 2
Verzeichnis
§ 3
Anzeige
§ 4
Besichtigung
§ 6
Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
§ 7
Zuschlag
§ 8
Buchführung
§ 9
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
§ 10
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 11
Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung