freiRecht
Versteigererverordnung

Versteigererverordnung

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

§ 4 Besichtigung

Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. ²Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.