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VersAnsprReglG

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Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

§ 16

Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in Berlin (West):
a)
In § 2 Satz 1 Buchstaben a und b und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in § 2 Satz 1, §§ 3, 6, 10 und 12 an die Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948;
b)
an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 letzter Satz und § 7 Abs. 2 angeführten Vorschriften der Dritten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverordnung) treten die entsprechenden Vorschriften der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1948, Teil I S. 377);
c)
soweit Versicherungsunternehmen auf Grund von in Berlin (West) geltenden Vorschriften über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus wegen ihrer Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können, behält es dabei sein Bewenden.
²Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht bei der Übernahme des Gesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten zu werden.