Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.
(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.
(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen worden, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 erloschen. ²Das gilt nicht, wenn Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen können.
(2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die Versicherungssummen des ursprünglichen und des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages deckten. ²Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung nicht erhalten hat. ³Hat der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung teilweise nicht erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil des ursprünglichen Betrags der Versicherungssumme nicht erloschen, der dem nicht erhaltenen Teilbetrag aus dem neuen Vertrag entspricht. ⁴Satz 2 und Satz 3 gelten nur, wenn anzunehmen ist, daß der Berechtigte auf Grund außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffener Maßnahmen Leistungen aus der Anschlußversicherung nicht mehr erhalten wird.
(1) Als zum inländischen Bestand eines Versicherungsunternehmens gehörig können nach §§ 2 und 3 Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen geltend gemacht werden, die
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsverhältnisse gelten ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als gekündigt. ²Im übrigen bleibt § 3 der Versicherungsverordnung unberührt.
(1) Soweit Versicherungsunternehmen wegen Verbindlichkeiten, die bisher in die Umstellungsrechnung nicht einzustellen waren, auf Grund dieses Gesetzes mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in Anspruch genommen werden können, ist die Umstellungsrechnung zu berichtigen. ²Die für die Zeit vor dem 1. April 1955 geschuldeten Zinsen auf die den Versicherungsunternehmen insoweit zustehenden Ausgleichsforderungen werden erst am 1. April 1955 fällig.
(2) Soweit ein Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1963 noch nicht anerkannt hatte, daß es aus den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden kann, findet eine Berichtigung der Umstellungsrechnung nicht mehr statt. ²Den Versicherungsunternehmen werden in Höhe des Betrags, der zur Deckung der nach Satz 1 nicht in die Umstellungsrechnung einzustellenden Verbindlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Für diese Ausgleichsforderungen gilt folgendes:
(3) Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen nach § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) zuzuteilen sind, gilt für Anmeldung und Entstehung der Ausgleichsforderungen Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Betrag der Ausgleichsforderungen nach Absatz 2 und Absatz 3 ist um drei vom Hundert für die Kosten, die den Versicherungsunternehmen bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, zu erhöhen. ²§§ 10 und 12 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 und § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19. März 1963 sind nicht anzuwenden.
(1) Die Geltendmachung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungsverhältnissen, wegen deren die Versicherungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genommen werden konnten, nach diesem Gesetz aber in Anspruch genommen werden können, ist beschränkt,
(2) Die den Versicherungsunternehmen zuzuteilenden Rentenausgleichsforderungen gelten im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a als am 1. Juli 1963, im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt hat. ²Soweit den Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen zuzuteilen sind, gilt § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die Ausgleichsforderungen bereits als am 1. Juli 1963 entstanden gelten.
(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis des Versicherungsnehmers, das ihn zur Versicherung bei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer Stillegung oder Einschränkung des Betriebs, die ihre Ursachen in den durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs herbeigeführten Umständen hatte, oder auf Grund von gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen gegen das Unternehmen oder den Versicherungsnehmer gerichteten Maßnahmen der früheren Besatzungsmächte tatsächlich beendet worden, so sind die Absätze 2 und 3 anzuwenden.
(2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses die für den Anspruch auf Versicherungsleistungen satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis dahin erworbene beitragsfreie Teil der Anwartschaft vorbehaltlich der in § 11d Abs. 2 getroffenen Regelung auch dann, wenn die Anwartschaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht aufrechterhalten worden ist, als fortbestehend. ²Das gleiche gilt, wenn die Wartezeit bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht erfüllt war, der Versicherungsnehmer jedoch auf Grund eines vor dem 1. September 1959 zu dem Unternehmen begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses erneut Beiträge an die Pensionskasse oder an eine Pensionskasse geleistet hat, die mit ihr satzungsmäßig verbunden war, und die Zeiträume, in denen Beiträge geleistet wurden, zusammengerechnet die satzungsgemäß oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit erreichen.
(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des Absatzes 1 gilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich zu einem bestimmten anderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer Zeitpunkt mit ihm vereinbart worden ist.
(4) (gestrichen)
(1) Ist für das Fortbestehen der Rechte oder die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bis zum 31. Dezember 1957 bereits im Verhältnis zwischen der Pensionskasse und dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung Berechtigten eine Regelung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden, soweit diese Regelung, ohne daß die Pensionskasse einen Vorbehalt gemacht hat, zugunsten des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten von den Vorschriften der §§ 11b und 11c abweicht. ²Das gleiche gilt, wenn eine solche Regelung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 1. September 1959 mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde getroffen worden ist.
(2) Hat die Pensionskasse dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung Berechtigten die geleisteten Beiträge zurückgezahlt, so steht das der Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, wenn der zurückgezahlte Betrag, bei Reichsmarkrückzahlung im Verhältnis von 10 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt, mit vier vom Hundert Zinsen seit dem Tage der Rückzahlung bei der Pensionskasse bis zum 1. Juli 1965 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt, wieder eingezahlt wird. ²Das gilt nicht, wenn die Pensionskasse das Fortbestehen der Rechte aus der Versicherung anerkannt hatte, die Beiträge aber gleichwohl auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten zurückgezahlt worden sind.
(1) Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Klage auf Grund der aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften abgewiesen wurde, steht der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht entgegen. ²Diese Vorschrift ist auf Vergleiche entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes *) anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. ²Die Gerichtsgebühren werden niedergeschlagen.
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