Umwandlungssteuergesetz
- Vierter Teil: Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
§ 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. ²§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
- Umwandlungssteuergesetz
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
- Dritter Teil: Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
- Vierter Teil: Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
- Fünfter Teil: Gewerbesteuer
- Sechster Teil: Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- Siebter Teil: Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft
- Achter Teil: Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
- Neunter Teil: Verhinderung von Missbräuchen
- Zehnter Teil: Anwendungsvorschriften und Ermächtigung